Kirchenbuecher


 

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Kirchenbücher 

hierzu ein Artikel des Bundesinstitut für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.

Vor der Einführung von Kirchenbüchern entstanden in den Klöstern Dokumente, in denen die Ordensgeistlichen in chronikalischer Form Geburten, Eheschließungen sowie Tod von Angehörigen von Adelsgeschlechtern ebenso festhielten wie Informationen über Massensterben durch Seuchen, Überschwemmungen oder Feuersbrünste. Dies waren keine Kirchenbücher sensu stricto, d. h. die natürliche Bevölkerungsbewegung wurde hier nicht registriert.

Eigentliche Kirchenbücher wurden in Pommern seit dem Beginn der Reformation geführt; das älteste von ihnen, das Wolgaster Ehebuch, stammt von 1538. Bis zum Ende des 16. Jahrhunderts wurden Kirchenbücher in 18 evangelischen Gemeinden eingeführt. Schon zu Beginn des 17. Jahrhunderts erkannte der Staat, wie wichtig es ist, die natürliche Bevölkerungsbewegung zu verzeichnen, und verpflichtete durch ein Edikt des pommerschen Herzogs Philipp II. vom 15.12.1617 die Gemeinden dazu, nach bestimmten Prinzipien Kirchenbücher in drei Serien zu führen (Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle). Diese Verordnung trat aber nur in Stettin und Umgebung in Kraft. Der Dreißigjährige Krieg und das Durcheinander und die Zerstörungen, die mit ihm einhergingen, führten in Pommern dazu, daß viele Pfarreien ihrer geistlichen Fürsorge beraubt wurden. Erst nach 1640 besserte sich die Lage langsam. Zwischen 1640 und 1649 nahmen 44 evangelische Gemeinden die Führung von Kirchenbüchern wieder auf; zwischen 1650 und 1659 weitere 60 Gemeinden, zwischen 1660 und 1669 49, zwischen 1670 und 1679 48, zwischen 1680 und 1689 51 und zwischen 1690 und 1699 47. Insgesamt hatten am Ende des 17. Jahrhunderts 360 Gemeinden Kirchenbücher eingeführt; bis zum Ende des 18. Jahrhunderts waren es 450.

Die genannten Verordnungen des pommerschen Herzogs von 1617 wurden in der Mitte des 17. Jahrhunderts vom brandenburgischen Kurfürsten Friedrich Wilhelm bestätigt, im 18. Jahrhundert dann von den Königen von Preußen. 1758 erließ Friedrich II. ein Edikt, nach dem die Pfarrer auf Begehren der Gerichte Einblick in die Kirchenbücher gewähren mußten. In Schwedisch-Pommern wurde die Führung von Kirchenbüchern durch eine 1791 in Stralsund erlassene Verordnung geregelt. Sie unterschied sich nicht wesentlich von den preußischen Verfügungen.

1794 kam es in Preußen zur Kodifikation des Rechts. Aufgrund des von Friedrich Wilhelm II. erlassenen Landrechts wurden die evangelischen und katholischen Gemeinden dazu verpflichtet, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den zuständigen erstinstanzlichen Gerichten ein Duplikat der Kirchenbücher zu übergeben. Die Pflicht zur Führung doppelter Kirchenbücher durch die Gemeinden erlosch zum 1.10.1874, als in Preußen die Standesämter ihre Arbeit aufnahmen. Die Gerichte der ersten Instanz registrierten bis zum 1.10.1874 direkt die natürliche Bevölkerungsbewegung der Juden und Angehöriger anderer nichtchristlicher Bekenntnisse.

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft für Pommersche Geschichte und Altertumskunde mit Einverständnis der evangelischen Kirchenbehörden eine Inventarisierung der in den pommerschen Gemeinden existierenden Kirchenbücher durchgeführt. Das Ergebnis dieser Arbeit war ein Katalog der Kirchenbücher, der von Martin Wehrmann erarbeitet wurde und 1892 im Jahrbuch der Gesellschaft erschien, den „Baltischen Studien“. Diese Arbeit ist ein hilfreicher Führer nicht nur für Historiker mit Interesse an demographischen und genealogischen Fragen; ihr Wert wuchs besonders in den 1930er Jahren, als aufgrund der Gesetze des III. Reiches die Rassenforschung ihren Aufschwung nahm. Viele Deutsche, vor allem Staatsdiener, mußten auf der Grundlage von Einträgen in den Kirchenbüchern ihre sog. arische Abstammung nachweisen. In dieser Zeit erkannte man den Wert dieser Quellen für die historische Forschung und begann damit, die Kirchenbücher auf Mikrofilm zu verfilmen; die Amtsgerichte übergaben die Duplikate der Kirchenbücher an die zuständigen Staatsarchive. Die Verfilmung wurde von der Reichsstelle für Sippenforschung durchgeführt. Heute befindet sich der Großteil der Mikrofilmsammlung im Sächsischen Staatsarchiv, Abteilung Deutsche Zentralstelle für Genealogie, in Leipzig.

Der Zweite Weltkrieg verursachte große Schäden bei den in den Pfarreien aufbewahrten Kirchenbüchern und ihren Duplikaten. Ein Teil der Bücher wurde ausgelagert und ist jetzt Bestandteil verschiedener deutscher Archive. Die restlichen Kirchenbücher wurden aufgrund eines Runderlasses des Ministeriums für die Wiedergewonnenen Gebiete vom 16.5.1946 über die von den lokalen Behörden sichergestellten deutschen Archive von den polnischen Staatsarchiven sowie eines Beschlusses des Ministerrats vom 10.6.1947 über die deutschen Archive und Akten von den polnischen Staatsarchiven übernommen.

Heute befinden sich Kirchenbücher aus dem Gebiet Pommerns (in den Grenzen Polens von 1945) in folgenden Archiven: Evangelisches Zentralarchiv Berlin, Landesarchiv Greifswald (hauptsächlich Duplikate), Landeskirchliches Archiv Greifswald (Kirchenbücher), sowie in Polen in den Staatsarchiven Köslin und Stettin.

Im Stettiner Archiv wurde 1964 aus pragmatischen Gründen – auch wenn dies nicht der Archivtheorie entspricht – ein Bestand von Kirchenbüchern gebildet, die aus den einzelnen Beständen der evangelischen Gemeinden ausgegliedert wurden. Dieser Bestand wurde in den folgenden Jahren durch Standesamtsbücher ergänzt. Er besteht vor allem aus Kirchenbüchern evangelisch-lutherischer Gemeinden, später aus solchen der evangelischen Gemeinden der Union, die am 27.9.1817 durch Verordnung des preußischen Königs Friedrich Wilhelm III. entstand und die Lutheraner und Calvinisten vereinte. Die vorhandenen Kirchenbücher gehörten Gemeinden, die den Kirchenprovinzen Pommern, Brandenburg und Westpreußen angehörten. Außer ihnen sind auch Kirchenbücher der französisch-reformierten Gemeinde (Hugenotten) in Stettin (4 AE) sowie der katholischen Kirche in Flatow (Erzdiözese Gnesen, 1 AE) vorhanden.